Verschärfte Kontakt- und Quarantäneregeln für den November

, Kreis Mettmann

Kreis Mettmann. Nachdem sich die vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) verordnete vollständige Wiederöffnung mit immer noch reduzierter Besetzung halbwegs eingespielt hatte, fehlen nun auch in den WFB Werkstätten die ersten Mitarbeitenden Infektions- oder Quarantäne-bedingt an allen drei Standorten.
Die Inzidenz im Kreis Mettmann liegt mit 175,5 (17.11.2020, 11 Uhr) nach wie vor bedenklich hoch. Die zweite Welle erweist sich allmählich als schlimmer als die erste und niemand kann sagen, welche Maßnahmen die Entwicklung wirklich bremsen könnten.

Seit Beginn des zweiten Lockdowns ab dem 2. November gelten verschärfte Regeln für den Zugang zu den Werkstätten. Um die Kontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren, ist Dritten der Zutritt bis auf weiteres untersagt. Nicht unbedingt notwendige Menschenansammlungen werden vermieden, Regelbesprechungen finden bis auf weiteres telefonisch statt, geplante Inhouse-Fortbildungen wurden auf spätere Termine verschoben, Dienstfahrten zwischen den Werkstätten sind auf ein Minimum reduziert.

Zum 10. November wurden mit einer neuen Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung die Quarantänebestimmungen noch einmal verschärft.

Die Kernelemente der Verfügung sind:
1. Wer aufgrund von Krankheitssymptomen auf das Coronavirus getestet wird, hat sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantänepflicht gilt so lange, bis ein negatives Testergebnis vorliegt.

2. Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen haben sich ab Bekanntwerden des Testergebnisses in häusliche Quarantäne zu begeben. Wenn keine Krankheitssymptome vorliegen oder während der Quarantäne auftreten, endet die Quarantäne 10 Tage nach der Testung.
Bei Auftreten von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen nicht unterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen.
Für Haushaltsangehörige wird ab dem gleichen Zeitpunkt eine 14-tägige häusliche Quarantäne angeordnet. Ein negatives Testergebnis führt nicht zur Verkürzung der Quarantäne.

3. Die Allgemeinverfügung regelt ferner für wenige Bereiche mögliche Ausnahmen. Zum Beispiel kann das Gesundheitsamt für Personal kritischer Infrastrukturen unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen.

4. Infizierte und deren Haushaltsangehörige sind verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden.
(Quelle: Kreis Mettmann, Pressemitteilung vom 10.11.2020)

Bei Fragen oder Problemen stehen weiterhin die Reha-Fachdienste der einzelnen Werkstätten unter den bekannten Rufnummern oder über die E-Mail-Adresse info@wfbme.de zur Verfügung.

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