Corona-Testungen in den Werkstätten verpflichtend

, Kreis Mettmann

Kreis Mettmann. Nachdem die Bundesregierung am 27.01.2021 ihre Corona-Testverordnung ohne ein Wort über die WfbM veröffentlicht hatte, hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Anfang Februar 2021 die eigene Corona-Testverordnung angepasst. Plötzlich geht, was lange in Verordnungen keine Rolle spielte: die Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten Teilhabe am Arbeitsleben erfahren, rücken ein wenig in den Fokus der Politik und man hat überlegt, wie man sie besser schützen kann.

In Tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in allen Bereichen der Werkstätten für behinderte Menschen sind Beschäftigte (Angestellte) und Nutzerinnen und Nutzer (Mitarbeitende) mindestens einmal pro Woche mit einem Corona-Schnelltest zu testen, soweit nicht bereits eine Testung in einer anderen Einrichtung, z. B. einem Wohnheim, erfolgt ist.

Ebenso ist ein Corona-Schnelltest in Form eines PoC-Antigen-Tests durchzuführen, wenn Angestellte oder Mitarbeitende „nach urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Abwesenheit aufgrund einer zwischenzeitlichen Beschäftigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten in die Werkstätten“ zurückkehren.

Betriebsfremde Dritte (Eltern, Angehörige von Mitarbeitenden, Therapeuten, Handwerker, Fahrer der Zubringerdienste oder Besucher) dürfen die Werkstatt nur betreten, wenn Sie einen negativen Covid-Test vorweisen können, der weniger als 72 Stunden alt ist.
Anderenfalls ist auch ihnen ein Corona-Schnelltest anzubieten. Bei einer Weigerung zum Test ist auch der Zutritt zur Werkstatt zu verweigern.

Die WFB-Werkstätten sind mit Hochdruck dabei, Häuser-spezifische Test-Konzepte zu entwickeln, wo, wann und durch wen getestet wird. Die Konzepte werden mit dem Kreis-Gesundheitsamt abgestimmt.
Geplant ist, bei allen Beschäftigten den einfachen Nasenabstrich-Test (auch Popeltest genannt) und bei Bedarf auch den Corona-Antigen-Speicheltests anzuwenden.

Für Mitarbeitende mit gesetzlicher Betreuung muss von diesen eine Einwilligungserklärung zum Schnelltest eingeholt werden. Wir bitten deshalb alle gesetzlichen Betreuungen, die Einwilligung, die wir Ihnen zusenden oder die auf unserer Internetseite
www.wfbme.de/links-und-downloads.html heruntergeladen werden kann, möglichst zeitnah an die ihnen bekannten Angestellten der Reha-Fachdienste per E-Mail oder auf dem Postweg zurückzuschicken.

Sofern sich Mitarbeitende dem Testverfahren in den Werkstätten nicht anschließen, müssen wir mit den Leistungsträgern (BA, LVR) klären, ob die Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt weiterhin angeboten werden kann.

Nach Schulung der hausinternen Testerinnen und Tester vom Hersteller der Tests und vom DRK wird umgehend mit den wöchentlichen Testungen begonnen.

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