Der Werkstattrat

Bereits in der zweiten Hälfte der 70er Jahre wurden in den WFB Werkstätten des Kreises Mettmann GmbH so genannte "Werkstattpflegschaften" eingerichtet. Diese Vorläufer des heutigen Werkstattrates wurden damals gegründet, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Eltern eine Mitwirkungsmöglichkeit zu bieten. Gesetzliche Bestimmungen in dieser Richtung gab es damals noch nicht.

Mit der Gründung weiterer Werkstätten unter dem Dach der GmbH war der Zeitpunkt gekommen, einen so genannten Gesamtwerkstattrat zu bilden - um auch standortübergreifend diskutieren zu können. Unser Modell wurde auf bundesweiten Werkstattkongressen vorgestellt und fand allgemeine Anerkennung und Nachahmung.

Besonders zu erwähnen ist, dass der oder die Vorsitzende des Gesamtwerkstattrates (wählbar aus dem Kreis der Eltern und Betreuer/innen) einen Sitz im Aufsichtsrat bekommt und so an dessen Entscheidungen mitwirkt.

Mit der Verabschiedung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches 2001 und Inkrafttreten der Werkstättenmitwirkungsverordnung vom 25.06.2001 wurde bundesweit die Mitwirkung in Werkstätten erstmalig auch gesetzlich geregelt. Dies machte eine Anpassung unserer bisherigen Mitwirkungsregeln an die gesetzlichen Bestimmungen notwendig. Der bisher erreichte Standard wurde jedoch erhalten.


Aktualisiert am 16.05.2012